Allgemeine Vermietbedingungen

 

I. Allgemeines

Für mit unseren Kunden (nachfolgend “Mieter” genannt abgeschlossene Verträge sowie im Rahmen dieser Verträge erbrachte Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Das Fahrzeug und seine Benutzung

1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet und er die Wagenpapiere (Kfz-Schein in Kopie) und die Schlüssel erhalten hat.

2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Gegebenheiten des Kfz (Zulässige Belastung usw.) benutzen.

3. Das Kfz darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.

Das Kfz darf nicht untervermietet werden.

Das Kfz darf nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.

5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.

6. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.

7. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:

a) den Mietpreis gemäß Vereinbarung im Mietvertrag;

b) wenn vereinbart, Gebühren für die Eintragung weiterer Fahrer;

c) Kosten für Treibstoff und Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank;

d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen;

e) alle Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeugs Vorkasse des Mietpreises gemäß Vereinbarung im Mietvertrag verlangen.

III. Versicherung

Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.

IV. Pflichten des Mieters

1 Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss, Beleuchtung usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerksstatt durchführen zu lassen; die kosten erstattet der Vermieter.

2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.

V. Reparatur

Wird um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten während der Mietzeit eine Verschleißreparatur notwendig, wird diese vom Vermieter oder dessen Beauftragten ausgeführt. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, darf nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Vermieter eine Fachwerkstatt bis zu einem Kostenbetrag i.H.v. EUR 100,00 inkl. Mehrwertsteuer mit Originalrechnung beauftragt werden. Bei höheren Reparaturkosten ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ersetzte Teile sind dem Vermieter vorzulegen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit nicht ein schuldhafter Verstoß von Seiten des Mieters vorliegt. Im Pannenfall ist unbedingt vor einer Maßnahme der Vermieter zu unterrichten. Einschleppen oder abschleppen mit dem Mietfahrzeug oder das Abschleppen des Mietfahrzeugs selbst durch eine Privatperson ist dem Mieter strengstens untersagt.

Der Vermieter übernimmt grundsätzlich – unabhängig von der Ursache der Panne – nicht die Kosten für den Rücktransport des Fahrzeugs und des Mieters. Die sofortige Rückführung des Fahrzeugs zum Mietstandort ist ausschließlich Sache des Mieters.

VI. Unfall, Diebstahl, Brand

1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme des Protokolls zu beauftragen.

2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.

3. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über ihre Besitzer (Halter) enthalten.

4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).

5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder –zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.

VII. Haftung

Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sein denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.

2. Der Mieter hat das Kfz in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des Kfz und die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen, Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt.

Weiter haftet der Mieter in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten oder Obliegenheiten nach Ziffer II.3, 4., 5. Oder VI., es sei denn, die AKB sehen trotz der Pflichtverletzung Versicherungsschutz vor.

4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

5. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

VIII. Rückgabe des Kfz

1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.

2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

3. Wird das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln schuldhaft nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Kfz als Vertragsstrafe die vereinbarte Miete zu zahlen. War ein Sondertarif vereinbart, so wird die Miete für die gesamte Mietzeit zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet. Sollte ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.

4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.

IX. Kündigung

1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Die Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

X. Verschiedenes

1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mietvertrages oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses durch den Vermieter gespeichert werden.

2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.

3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

4. Sollten einzelne der Vertragsbestimmunen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchesetzbare Bestimmung anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

5. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.